Pflege
Die gesetzliche Grundlage gilt seit 1.1.2013. Anspruch auf die Förderung und damit die diese Pflegeversicherung haben alle Personen, die mindestens 18 Jahre sind. Es gibt nur eine Antragsfrage und die bezieht sich darauf, ob bereits Ansprüche aus der gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherungen Anspruch genommen wurden oder werden. Wenn diese Frage mit "ja" beantwortet wird gibt es keine Förderung und diese Pflegerente ist nicht abschließbar. Sonst gibt es keine Gesundheitsfragen. Alle anderen Anträge müssen angemommen werden (Kontraierungszwang).
Die Mindestleistungen aus dieser Versicherung sind wie folgt aus:
- mindestens 600 € monatliche Rente in der Pflegestufe III,
- mindestens 30 % der Pflegestufe III in der Pflegestufe II,
- mindestens 20 % der Pflegestufe III in der Pflegestufe I und
- mindestens 10 % der Pflegestufe III in der Pflegestufe 0.
Das Gesetz sieht vor, dass Gesellschaften nicht schlechter sein dürfen aber auch nach oben abweichen dürfen.
Von Vorteil ist, dass es keinen separaten Antrag für die Förderung gibt. In dem Moment, wo der Vertrag entsteht ruft die Gesellschaft die Forderung automatisch ab. Die Förderung hat die Gesellschaft in ihrer Kalkulation berücksichtigt.
Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung und auf der anderen Seite die private Pflegepflichtversicherung sind gesetzliche Basisabsicherungen. Mit der Pflege-Bahr-Rente wird der Schutz erweitert. Diese Zusatzleistung reicht gerade bei älteren Kunden nicht aus, um die bestehende Versorgungslücke zu schließen. Lassen Sie sich beraten.
Zu beachten sind Wartezeiten. Es gibt eine Mindestwartezeit von fünf Jahren. Der Vorteil dieser Lösung besteht darin, dass Sie während der Wartezeit von fünf Jahren theoretisch pflegebedürftig werden können und dennoch Anspruch auf die Leistung aus dieser Absicherung haben.
Leistungen aus dieser Rente werden beantragt, indem bei der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung oder eben bei der privaten Pflegepflichtversicherungjeweils Anträge gestellt werden. Dieser Bescheid wird dann bei dem Versicherer vorgelegt und rückwirkend ab dem Beginn der Einstufung gibt es die versicherte Pflegerente.
Die Gesellschaft hat kein Kündigungsrecht. Ist der Vertrag also einmal abgeschlossen, besteht nur dann die Möglichkeit von seiten der Gesellschaft den Vertrag zu beenden, wenn Rückstände in der Beitragszahlung bestehen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Gesellschaft die Beiträge während der Laufzeit anpasst, wenn sich die Verhältnisse im Gesundheitswesen dauerhaft ändern. Darüber hinaus verzichten die Versicherer auf ihr ordentliches Kündigungsrecht. (Quelle: PKV-Verband)
Als Kunde können Sie diesen Vertrag nach einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Wenn eine Beitragszahlung nicht mehr möglich ist, kann der Vertrag mindestens drei Jahre ab dem Eintritt einer Hilfebedürftigkeit ruhen. In dieser Zeit besteht allerdings kein Recht auf Leistungen.
Und schließlich ist zu beachten, dass bereits bestehende Pflegezusatzversicherungen nicht nachträglich in einen „Pflege-Bahr-Vertrag“ umgewandelt werden können.
Sie müssen einen Eigenbeitrag von 10 € leisten, dann gibt es Förderung von 5 €. Damit ergibt sich ein Mindestbeitrag von 15 €.
Wenn Sie gesund sind ist ein Vergleich zur nichtgeförderten Pflegeversicherung angebracht. Immerhin haben die Gesellschaften bei Ihrer Kalkulation (mit Sicherheit) berücksichtigt, dass kranke Menschen, die noch keinen Antrag auf die Pflegeversicherung gestellt haben und/oder Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, in diesem Tarif einen Antrag stellen können.
Die Unterschiede der Gesellschaften ergeben sich zum Beispiel bei unterschiedlichen Leistungen in der Pflegestufe 0, die bewegen sich nach meiner Kenntnis aktuell zwischen 500 € und 1500 € monatlicher Rente. Im Bereich der privaten Pflegeversicherung gibt es Gesellschaften, die auf die Wartezeit verzichten, was wiederum voraussetzt, dass Gesundheitsfragen beantwortet werden, nicht alle Gesellschaften leisten weltweit. Und schließlich, um noch ein Beispiel zu nennen, gibt es Unterschiede bei der Beitragsbefreiung, nachdem der Antrag gestellt wurde bzw. eine Pflegerente in Anspruch genommen wird. Es können Unterschied sein, wenn nach Inanspruchnahme einer monatlichen Pflegerente dennoch der Beitrag für die Versicherung weiter zu leisten ist. Das sollte bei der Kalkulation berücksichtigt werden.
Sie sollten sich für die Beratung etwas Zeit nehmen.
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